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Für Geschäftskunden **
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AGB

1) Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Inwerk GmbH (im Folgenden „Inwerk“) und deren Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die AGB gelten ausdrücklich sowohl für Verbraucher und Unternehmer im Sinne der §§ 13,14 BGB. Finden einzelne Teile der AGB auf Verbraucher oder Unternehmer keine Anwendung, so wird gesondert darauf hingewiesen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Inwerk ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Inwerk in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Inwerk maßgebend.

2) Auftragserteilung/ Vertragsschluss

2.1 Die in dem Online-Shop dargestellten Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens Inwerk dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden (invitatio ad offerendum).

2.2 Sofern der Kunde ein Angebot von Inwerk erhalten hat, ist dieses freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Inwerk dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat). Auch Angebote von Inwerk stellen damit eine Grundlage für die Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden dar.

2.3 Der Kunde kann sein Angebot, über das im Inwerk Online-Shop integrierte, Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren und/oder Leistungen in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons („zahlungspflichtig bestellen“) ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren und/oder Leistungen ab. Ferner kann der Kunde das Angebot auch per E-Mail, per Fax, per Online-Kontaktformular, postalisch oder telefonisch gegenüber dem Verkäufer abgeben

2.4 Annahme des Angebots und Zustandekommen des Vertrags: Inwerk übermittelt dem Kunden unverzüglich nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung mit einer Bestellübersicht. Die Auftragsbestätigung stellt die Annahme des Angebots durch Inwerk dar.

2.5 Die weitere Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail, Telefon und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebenen Daten zutreffend sind. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von Inwerk oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

2.6 Der Kunde hat die übermittelte Bestellübersicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und Inwerk auf Fehler in der Auftragsabwicklung hinzuweisen. Dazu sendet der Kunde Inwerk einen entsprechenden Hinweis an service@inwerk.de oder an den persönlichen Ansprechpartner. Maßgeblich ist dabei die Absendung der E-Mail. Inwerk kann sodann Änderungen an der Bestellung gegen einen Aufpreis vornehmen. Dazu teilt Inwerk dem Kunden die neuen Vertragsbedingungen mit. Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, so ist die ursprüngliche Bestellübersicht maßgeblich für den Leistungsumfang.

2.7 Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gemäß Art. 246c EGBGB: Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular von Inwerk wird der aus der Bestellung folgende Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüberhinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes erfolgt nicht. Sofern der Kunde vor Absendung seiner Bestellung ein Nutzerkonto im Online-Shop von Inwerk eingerichtet hat, werden die Bestelldaten auf der Website archiviert und können vom Kunden über dessen passwortgeschütztes Nutzerkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

2.8 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

3) Preise und Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung

3.1 Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei unseren Preisen um Nettopreise, die zuzüglich Versand-/Montagekosten sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten. Details können dem Angebot entnommen werden.

3.2 Für die Umsatzsteuerberechnung ist die Lieferadresse des Kunden maßgeblich. Ist die Lieferadresse Deutschland, wird die entsprechende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Erfolgt eine nachträgliche Ausfuhr ins Ausland durch den Kunden, wird die fakturierte Umsatzsteuer nachträglich nicht erstattet.

3.3 Dem Kunden stehen grundsätzlich die im Inwerk Online-Shop angegebenen Zahlungsmittel Vorkasse, Kreditkartenzahlung, PayPal und Rechnungskauf zur Verfügung. Unter Umständen sind nicht alle Zahlungsmethoden für Privatkunden sowie für ausländische Kunden verfügbar.

3.4 Besonderheiten beim Rechnungskauf für Unternehmer: Unternehmer können bei Inwerk, vorbehaltlich einer erfolgreichen Bonitätsprüfung, auf Rechnung zahlen. Für Kunden aus Deutschland nutzt Inwerk den Dienstleistungs-Partner Billie. Während der Bestellung gibt der Kunde dafür die Gewerberegister-Adresse des Unternehmens als Rechnungsadresse ein und Billie prüft in Echtzeit die Adresse und Bonität. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Bestellprozesses tritt Inwerk die Forderung an die Billie GmbH ab. Die Datenschutzerklärung der Billie GmbH befindet sich unter https://www.billie.io/datenschutz. Sollten aus einem anderen Land bestellt werden, prüft Inwerk eine mögliche Rechnungszahlung individuell.

3.5 Der Kunde erhält die Rechnung nach Lieferung der Ware per E-Mail an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse. Eine spezielle E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand kann auf Anfrage hinterlegt werden. Einen postalischen Versand der Rechnung bietet Inwerk grundsätzlich nicht an.

3.6 Im Falle der Forderungsabtretung nach 3.4 bleibt Inwerk grundsätzlich zuständig für allgemeine Kundenanfragen, die nichts mit dem Thema Zahlung zu tun haben, z.B. zu Ware, Lieferzeit, Versand, Reklamationen, Widerrufserklärungen sowie die Erstellung von Gutschriften. Für alle Fragen zum Thema Zahlung ist unser Dienstleistungs-Partner Billie zuständig und verantwortlich

3.7 Sollten offene Forderungen nicht fristgerecht durch den Kunden beglichen werden, werden Inwerk oder Dienstleistungs-Partner von Inwerk ein professionelles Mahnwesen in Gang setzen. Der letzte Schritt des Mahnprozesses ist das Inkasso. Es ist die Verantwortung des Kunden, Inwerk oder den zuständigen Dienstleistungs-Partner auf berechtigte Gründe für eine Unterbrechung oder Aussetzung des Mahnwesens hinzuweisen. Jegliche Kommunikation im Rahmen des Mahnprozesses muss grundsätzlich in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen.

4) Liefer- und Versandbedingungen

4.1 Inwerk liefert bestellte Ware an jede Adresse in Deutschland per Paketversand oder Spedition. Die Versandkosten sind in den Preisangaben im Online-Shop angegeben.

4.2 Insel-Zuschlag. Für Lieferungen auf deutsche Inseln gelten gesonderte Versandkosten. Die Details sind individuell bei Inwerk per E-Mail oder telefonisch anzufragen.

4.3 Zusatzaufwand bei Unternehmern: Sollte die Lieferung einen Zusatzaufwand erfordern, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb von Inwerk hinausgeht, so kann Inwerk die über die Versandpauschale hinausgehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen in sicherheitsrelevante Bereiche, die eine gesonderte Zufahrtsberechtigung erfordern (bspw. Bundestag, Landtage; Kasernen, Atomkraftwerke) und bei der Vereinbarung von Wunschterminen für die Anlieferung.

4.4 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nachträgliche Änderungen der Lieferanschrift müssen im Individualfall auf Umsetzbarkeit geprüft werden und können zu einer erhöhten Versandpauschale führen. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

4.5 Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, muss eine Anlieferung per LKW durch den Kunden gewährleistet werden. Besondere Lieferzeiten oder Anlieferungsorte (z.B. Fußgängerzonen) müssen rechtzeitig durch den Kunden mitgeteilt werden. Halteverbotszonen sind seitens des Kunden zu organisieren und zu zahlen. Um Transportweghindernisse möglichst rechtzeitig zu erkennen, kann Inwerk dem Kunden ein Formular zur Klärung des Transportweges zukommen lassen, das vom Kunden auszufüllen und rechtzeitig (innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Transportwegbeschreibungs-Abfrage) per E-Mail an service@inwerk.de zurückzusenden ist. Dies ist speziell dann der Fall, wenn die Anlieferung mit Vertragen und/oder Montage vereinbart wurde. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung grundsätzlich „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegener, öffentlicher, für LKW frei zugänglicher Bordsteinkante, sofern sich aus den Versandinformationen im Online-Shop des Verkäufers nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.6 Liefertermin: Inwerk teilt dem Kunden mit der Auftragsbestätigung den voraussichtlichen Liefertermin mit. Bei Speditionslieferungen wird der Liefertag vor der geplanten Auslieferung bestätigt. Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben. Sobald Inwerk über die Verzögerungen informiert wird, setzt Inwerk den Kunden hierüber in Kenntnis und teilt Ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mit.

4.7 Inwerk ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist Inwerk berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

4.8 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält Inwerk sich vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls Inwerk von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird Inwerk den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises inkl. Versandkosten.

4.9 Inwerk behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Inwerk zu vertreten ist und Inwerk mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Inwerk wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich darüber informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

4.10 Gefahrenübergang. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Schuldet Inwerk die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.11 Besonderheiten des Gefahrübergangs bei Unternehmern: Für die Gefahrtragung gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.12 Soweit eine Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, trägt der Kunde alle weiteren aus diesem Annahmeverzug entstandenen Folgekosten, insbesondere die Lagerkosten. Ein Verschulden des Kunden wird vermutet, wenn die Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Kunden passt (bei Lieferung inkl. Vertragen bzw. Montage), wenn der Kunde nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt wurde oder wenn die Warenlieferung nicht rechtzeitig angekündigt werden konnte, weil der Kunde seine Kontaktdaten nicht wie in 2.5 beschrieben angegeben hat oder telefonisch oder via E-Mail für Inwerk nicht erreichbar gewesen ist. Dem Kunden verbleibt der Nachweis, dass Inwerk kein oder geringerer als in Rechnung gestellter Aufwand entstanden ist.

4.13 Die Kosten für Verpackungen, die für den sicheren Transport der Ware notwendig sind, sind im Kaufpreis enthalten. Wenn nichts anderes vereinbart oder beauftragt wurde, sind die Verpackungen vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Hierzu zählen auch die für den Versand notwendigen Ein- oder Mehrwegpaletten.

5) Höhere Gewalt

5.1 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist Inwerk berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen von mehr als drei Monaten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Inwerk hergeleitet werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Inwerk wird den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von denen die höhere Gewalt begründenden Umstände in Kenntnis setzen.

5.2 Als höhere Gewalt gelten alle für Inwerk unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die - selbst wenn sie vorhersehbar waren - außerhalb des Einflussbereichs von Inwerk liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkane, Tornados, Erdbeben, Erdrutsche, Blitzeinschläge; Seuchen wie Pandemien oder Epidemien; Feuer; Kriege oder kriegsähnliche Zustände nach Feststellung des Verteidigungsfalls gemäß Art. 115a GG; Streiks oder umfangreiche behördliche Ausgangsbeschränkungen.

6) Eigentumsvorbehalt, Rechte am Ergebnis bei Werk- und Dienstleistungen

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Inwerk das Eigentum an verkauften Waren vor. Ebenso gehen die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse erst mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.

6.2 Sonderbedingungen für Unternehmer:

Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber an Inwerk ab. Inwerk nimmt die Abtretung an.

Inwerk ermächtigt widerruflich den Kunden, die an Inwerk abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von Inwerk, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Inwerk wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Verhält sich der Kunde gegenüber Inwerk vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann Inwerk vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Inwerk alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Inwerk zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für Inwerk. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum von Inwerk stehen, erwirbt Inwerk Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Inwerk nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Inwerk Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Inwerk anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Inwerk nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für Inwerk verwahren.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von Inwerk hinzuweisen und Inwerk unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Inwerk seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber Inwerk, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten Inwerk zu erstatten.

Inwerk verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um 10 % übersteigt.

7) Mängelansprüche des Kunden und Gewährleistungsfrist für Unternehmer

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Besonderheiten für Unternehmer: Ist der Kunde Unternehmer, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat demnach die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Inwerk soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Inwerk Anzeige zu machen. Bei offenen Mängeln im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB gilt eine Anzeigefrist von 3 Werktagen ab Erhalt der Ware. Bei verdeckten Mängeln im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB gilt eine Anzeigefrist von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Inwerk für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 1 Jahr.

8) Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht für Verbraucher

Für detailreiche Informationen schauen Sie bitte auf die Seite des Widerrufsrecht nach. 

9) Haftung

9.1 Inwerk haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 In sonstigen Fällen haftet Inwerk - soweit in 9.3 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Inwerk vorbehaltlich der Regelung 9.3 ausgeschlossen.

9.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

10) Zurückbehaltung und Abtretung bei Unternehmern

10.1 Aufrechnungen sowie Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von Inwerk sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

10.2 Eine Abtretung von Ansprüchen aus denen mit Dritten geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

11) Besondere Bedingungen für Unternehmer für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden und Montage-/ Einbauleistungen

11.1 Der Kunde stellt Inwerk von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Verkäufer diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, Inwerk im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

11.2 Schuldet Inwerk nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür Folgendes:

11.2.1 Inwerk erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal. Dabei kann sich Inwerk auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung von Inwerk nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.

11.2.2 Der Kunde hat Inwerk die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis von Inwerk fällt.

11.2.3 Inwerk bzw. das von diesem beauftragte Personal wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Bezüglich der Beibringung der erforderlichen Informationen für die Anlieferung wird auf 4.5. Bezug genommen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Inwerk bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.

12) Anwendbares Recht, Gerichtsstand für Unternehmer

12.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar er- gebenden Streitigkeiten Düsseldorf.

12.3 Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

12.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. 

Anbieterkennzeichnung

Inwerk GmbH
Krefelder Str. 78-82
40670 Meerbusch
Deutschland

Tel.: 02159 69640-0
Fax: 02159 69640-28

E-Mail: service(at)inwerk.de
(Bitte beim Übernehmen in Ihr E-Mail Programm (at) durch das Zeichen @ ersetzen.)

Geschäftsführer: Patrick Heinen, Heinz Knolle

Registernummer: HRB 12519
Registergericht: Amtsgericht Neuss

Ust.-ID: DE228794745

Aufsichtsführende Kammer: IHK Mittlerer Niederrhein
Gerichtsstand ist Neuss.

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